
EU Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien/
Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Die Verordnung 998/2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer
Eigentumsübertragung sind. Die Verordnung besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation
elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip
diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung
gestellt werden. Bis zum Jahre 2011 kann die Kennzeichnung auch in einer gut
lesbaren Tätowierung bestehen.
Bei Reisen muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt
ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine
gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHONorm)
vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 20.12.2005 dem
EU Entscheid 2005/91/EG angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens
3 Monate alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21
Tage zurückliegt (einige Botschaften/Konsulate geben noch 30 Tage an). Im Fall der
Wiederholungsimpfung sollen Impfungen innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden
sein, den der Hersteller angibt. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät sie gerne.
Die Mitgliedstaaten (exkl. Schweden, Irland, Malta, Großbritannien/Nordirland) gestatten die Einreise
eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier
ein EU Ausweis mitgeführt wird, es gechippt/tätowiert ist und es seit seiner Geburt an dem Ort
gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit
dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein (vom Tierarzt
zu bestätigen). Die Einreise ist auch gestattet, wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch
abhängig ist. Die Mutter muss die Einreisebedingungen erfüllen.
Für Schweden, Irland, Malta und Großbritannien/Nordirland gelten bis zum 03.07. 2008
weiterhin zusätzliche Anforderungen. Einige Länder haben zudem nationale Sonderregeln, die zu
beachten sind.
Australien
Strenge Bestimmungen: 1. Mindestalter 6 Monate, 2. gechippt, 3. Tollwutimpfung, 4. Blutprobe
und 5. Titerbestimmung. Einreisegenehmigung beantragen und mindestens 30 Tage Quarantäne
bei Einreise aus EU-Ländern. Dogo Argentino, Fila Brazileiro, Tosa-Inú, Pit-Bullterrier oder American
Pitbull dürfen nicht einreisen.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.affa.gov.au oder www.aqis.gov.au
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Belgien
EU-Bestimmungen
Es besteht allgemeine Leinenpflicht.
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Bosnien-Herzegowina
siehe Jugoslawien
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Bulgarien
Ein Nachweis über die Identifikation des Tieres sowie eine
vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft,
Gesundheitszustand und Parasitenfreiheit in bulgarischer Sprache
ist erforderlich. Die Gesundheitsbescheinigung sollte nicht
älter als 24 Stunden sein und die Behandlung der Hunde
und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer
(Echinococcus multilocularis) enthalten. Für Hunde werden
die im Internationalen Impfpass eingetragenen und amtstierärztlich
bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für
Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung
gegen Tollwut soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber
vor 11 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die
Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten
sowie ein serologischer Test, der nicht älter als 15 Tage
sein sollte, über die Brucellosefreiheit beim Hund wird
verlangt.
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Dänemark
EU-Bestimmungen
Die Einfuhr von Pit-Bullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten. Leinenpflicht.
Regelungen für Grönland und die Faröer Inseln unter:
http://www.ambberlin.um.dk/de/menu/Tourismus/
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Deutschland
Verbringung aus einem EU-Land nach Deutschland:
EU-Bestimmungen
Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. 04. 2001 dürfen
Hunde der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier
sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische
Regelungen sind zu beachten.
Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.
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Estland
Nur EU-Bestimmungen
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Finnland
EU-Bestimmungen
Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage
vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung
(oral oder parenteral) bescheinigt sein.
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Frankreich
EU-Bestimmungen
Mindestalter: 3 Monate (+ 21 Tage für die Tollwutimpfung), Sondergenehmigungen können beim
Ministère de l’Agriculture, Paris ausgestellt werden.
Die Einfuhr ist beschränkt auf 5 Tiere, die älter sind als 3 Monate. Frankreich untersagt die Einreise
von so genannten Kampfhunden der 1. Kategorie. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer
morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls, Boerbulls und Tosa zuzuordnen sind und
in keinem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
2. Kategorie: Die Einfuhr und das Verbringen von Hunden der 1. Kategorie sind erlaubt, wenn der
Hund in einem vom internationalen Hundeverband zugelassenen Stammbuch eingetragen ist.
Hunde, die ihren morphologischen Merkmalen nach dem Rassenhund Rottweiler vergleichbar
sind, gehören ebenso zur 2. Kategorie, benötigen aber kein Stammbuch. Hunde der 2. Kategorie
müssen an öffentlichen Plätzen, Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln von einem Volljährigen
geführt werden sowie Maulkorb und Leine tragen.Tiere, die länger als 3 Monate bzw. dauerhaft bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches
Register eingetragen sowie gegen Tollwut geimpft werden (und eine jährliche Nachimpfung
erhalten).
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Griechenland
Nur EU-Bestimmungen
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Großbritannien, Malta
und Nordirland
Für die Länder des Vereinigten Königreiches gilt das Pet Travel Scheme (PETS).
Zur Einreise ins Vereinigte Königreich muss das Tier (in dieser Reihenfolge)
1. gechippt, 2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Es wird ein
Abstand von 4 Wochen zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme empfohlen. Es muss eine
6-monatige Wartezeit eingehalten werden, gerechnet ab dem Tag der Blutentnahme, die ein ausreichendes
Ergebnis brachte (0,5IU/ml). Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Impfintervalle entsprechend
den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ist für spätere Einreisen bei vorherigem
Erreichen des Titers kein weiterer Test erforderlich. Eine Behandlung gegen Zecken und
Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) muss bei jeder Einreise zwischen 24 und 48 Stunden
vorher erfolgen und im Heimtierausweis dokumentiert werden.
Hunde und Katzen dürfen nur durch zugelassene Verkehrsunternehmen auf zugelassenen
Routen in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.
In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen:
Pit-Bullterrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero.
Hier wird von „Typen“ – und nicht von Rassen – gesprochen, da die genannten Hundetypen in
Großbritannien nicht als Rassen anerkannt werden. Bei Unsicherheit wird geraten, den Hund
NICHT nach Großbritannien mitzunehmen.
Einzelheiten zu PETS unter der PETS-Helpline:
0044/870/24117 10 oder www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm
*Zugelassene Labors für die Titerbestimmung:
• Institut für Virologie, Frankfurter Straße
107, D-35392 Giessen,
Tel.: 00 49/(0)6 41/9 93 83 50, Fax: 0049/(0)6 41/9 93 83 59,
e-mail: viro@vetmed.uni-giessen.de oder heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen
• Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark, D-14943
Luckenwalde,
Tel./Fax: 00 49/(0)33 71/68 12 69, e-mail: Eurovir@biogate.com oder thraenhart@biogate.com,
besondere Preise für aktive Schlittenhundesportler
• Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen
Südbayern, Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim,
Tel.: 00 49/(0)89/3 15 60-3 21, Fax: 00 49/(0)89 (0)89/3 15
60-4 59
e-mail: vet24@luas.bayern.de
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Irland
Eine Einreise aus europäischen Ländern ist unter Einhaltung des PETS möglich
(siehe Vereinigtes Königreich).
Informationen unter: Botschaft Irland, Tel.: 00 49/(0)30/22 07 20; www.agriculture.gov.ie
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Italien
EU-Bestimmungen
Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.
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Kroatien
Hunde, die in Begleitung ihrer Besitzer über das Gebiet der Republik Kroatien reisen bzw. deren
Besitzer sich vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, müssen bei der Einreise in das
Land mit einem Mikrochip oder einer deutlich lesbaren tätowierten Nummer gekennzeichnet
sein, die auch im Ausweis eingetragen sein muss.
Vom Tierarzt ist eine Bestätigung erforderlich, dass das Tier gesund ist, dass kein Verdacht auf
ansteckende meldepflichtige Krankheiten besteht und dass das Tier nicht aus einem Land
stammt, in dem ansteckende Krankheiten grassieren, die auf diese Tierart übertragen werden
können.
Eine Bescheinigung über Tollwutimpfung vor nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr
als einem Jahr ist vorzulegen.
Es besteht kein generelles Verbot zur Einreise für bestimmte Hunderassen, es sei denn, sie sind
aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaften und aggressiven Instinkte bzw. antrainierten Verhaltensweisen
gefährlich für die Sicherheit der Menschen. Für folgende Rassen gilt Maulkorb und
Leinenpflicht: Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier, Pit-Bullterrier, Rottweiler,
Dogge, Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer
Spitz, Mastino, Bernhardiner und all deren Kreuzungen.
Für alle Rassen besteht gesetzliche Leinenpflicht.
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Lettland
Nur EU-Bestimmungen
Anfang
Litauen
Nur EU-Bestimmungen
Anfang
Luxemburg
Nur EU-Bestimmungen
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Niederlande
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht
Pit-Bullterrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden. Für die Mitnahme eines
American Staffordshire-Terriers benötigt man einen Stammbaum.
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Norwegen
Folgende Dokumentation muss bei der Einfuhr beim Zoll vorgelegt werden:
1. Tierärztliche Bescheinigung
a) Die Gesundheitsbescheinigung im blauen EU-Pass ist maximal 10 Tage zur Einreise gültig und
muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient als Nachweis, dass das
Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer
(Echinococcus multilocularis) durchgeführt wurde. Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in
Norwegen muss das Tier nochmals von einem Tierarzt gegen Bandwürmer behandelt werden.
b) Impfbescheinigung
Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente
ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.
Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. Blutproben.
2. Impfungen
Folgende Impfungen werden verlangt:
a) Tollwut:
Die Impfung muss innerhalb der letzten 365 Tage vor der Einreise nach Norwegen vorgenommen
worden sein. Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate,
Katzen mindestens 12 Monate alt sein.
Es muss mindestens einmal eine Blutprobe zur Feststellung des Antikörperwertes durchgeführt
werden. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwut-Antikörpertiter kann frühestens 120
Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen
werden. Die Blutprobeentnahme muss durch einen Tierarzt erfolgen und die Blutprobe
von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Die Probe muss mindestens einen
Antikörpertiter von 0,5 I. E./ml zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht,
muss die Tollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutprobeentnahme
kann dann allerdings erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen,
dass bei jungen Hunden die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine
2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden empfehlenswert.
Nachimpfung: Eine Blutprobe zur Kontrolle der Antikörpertiter ist nicht erforderlich, wenn das
Tier nach der Grundimpfung schon kontrolliert und später, innerhalb von 365 Tagen, nachgeimpft
worden ist. Wurde einmal ein ausreichender Antikörpertiter nachgewiesen, ist keineneue Blutprobenuntersuchung nötig. Dies trifft aber nur auf Tiere zu, die nach der Grundimmunisierung
jährlich geimpft wurden.
Bitte beachten Sie daher: Wenn die Zeitspanne zwischen den Tollwutimpfungen mehr als 365
Tage beträgt, kann die Blutprobe zur Kontrolle der Antikörper frühestens 120 nach der letzten
Impfung vorgenommen werden.
b) Leptospirose (gilt nur für Hunde):
Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose
geimpft worden sein. Die Impfung muss mit einem anerkannten Wirkstoff erfolgen. In den
meisten Fällen handelt es sich um Breitbandimpfstoffe, die gleich mehrere Krankheiten
abdecken, wie zum Beispiel eine kombinierte Lepto-Tollwutimpfung. Anstatt einer Impfung
kann der Hund serologisch auf Leptospirose durch einen mikroskopischen Agglutinationstest
(MAT) untersucht werden. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da der Hund wahrscheinlich
ohnehin durch Impfung gegen Leptospirose geschützt ist. Die bei dieser Untersuchung
getestete Blutprobe darf frühestens 21 Tage vor der Einfuhr entnommen werden. Das Ergebnis
der Blutprobe soll nicht mehr als 50 % Agglutination zeigen; bei einem nicht geimpften Hund
wird mit einer Verdünnung 1:30, bei einem geimpften Hund mit einer Verdünnung 1:300
gerechnet.
c) Staupe (gilt nur für Hunde):
Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft
worden sein. Die Impfung muss mit einem anerkannten Wirkstoff erfolgen.
Zu Punkt b) und c):
Der Hund kann frühestens 30 Tage nach der Grundimmunisierung (Erstimpfung) oder nach einer
zu spät vorgenommenen Auffrischungsimpfung nach Norwegen eingeführt werden. Falls der
Hund bei der Grundimmunisierung zwei Impfungen erhalten hat, wird ab der ersten Impfung
gerechnet. Diese 30-Tage-Sperre gilt nicht für Hunde, die innerhalb von 365 Tagen gegen
Leptospirose und innerhalb von 730 Tagen gegen Staupe eine Auffrischungsimpfung erhalten
haben.
3. Identifikation
Das Tier muss durch eine lesbare Tätowierung oder durch einen implantierten Mikrochip
identifizierbar sein. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem
Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein.
Falls das Tier einen Mikrochip hat, ist es wichtig, vor der Reise festzustellen, ob an der Einfuhrgrenze
ein Ableser vorhanden ist. Die meisten norwegischen Zollstationen haben Mikrochipableser
für FECAVA- oder ISO-Standard. Hat das Tier einen anderen Mikrochip-Typ, muss der Tierbesitzer
selbst ein Ablesegerät mitbringen.
4. Grenzkontrolle
Bei der Einreise nach Norwegen sind das Tier und die tierärztliche Bescheinigung unaufgefordert
am Zoll vorzuzeigen.
5. Herkunft
Eine Eigenerklärung muss vorgelegt werden, dass das Tier sich für die Dauer der letzten
6 Monate in EU-bzw. EFTA-Ländern aufgehalten hat.
Nicht erlaubte Hunderassen
Pit-Bullterrier, Tosa-Inú, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen Hunderassen
dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt
werden können (z. B. American Staffordshire-Terrier), müssen mit Stammtafel nachweisen
können, dass sie nicht von einer dieser Rassen abstammen. Die Einfuhr von Bengalkatzen
ist ebenfalls verboten.
Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm
• Institut für Virologie, Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen,
Tel.: 00 49/(0)6 41/993 83 50, Fax: 00 49/(0)6 41/99 3 83 59,
e-mail: diagnostik@vetmed.uni-giessen.de oder heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen
• Eurovir Hygiene Institut, Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde,
Tel./Fax: 00 49/(0)33 71/68 12 69,
e-mail: Eurovir@biogate.com oder thraenhart@biogate.com
• Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern,
Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim,
Tel.: 00 49/(0)89/315 60-321, Fax: 00 49/(0)89/315 60-459, e-mail: vet24@luas.bayern.de
• Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
Außenstelle Stendal, Haferbreiter Weg 132–135, D-39576 Stendal,
Tel.: 00 49/(0)39 31/63 10
• Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Zur Taubeneiche 10–12, D-59821 Arnsberg,
Tel.: 00 49/(0)29 31/80 90, email: Tollwut@svua-arnsberg.nrw.de
• Institut für epidemiologische Diagnostik, Friedrich-Loeffler-Institut
(keine Routine-Diagnostik), Seestraße 55, D-16868 Wusterhausen,
Tel.: 00 49/(0)33 97/98 00
Telephonverzeichnis der Grenztierärzte
(Vorwahl für Norwegen: 0047, Bürozeiten 8.00 - 9.30
Uhr)
Ort (Distrikt) Telephon Mobiltelephon
Neiden (Sør-Varanger) 78 99 78 0078 99 30 30 94 81 33
50
Storskog (Sør-Varanger) 78 97 00 40 95 77 91 21
Tana (Tana) 78 92 80 75 94 81 91 34
Flughafen Gardermoen(Øvre Romerike) 63 94 23 90 91 78
46 35
Fredrikstad und Moss(Skapsborg und Moss) 69 25 69 65 94 22 74
12
Oslo (Oslo und Follo) 22 96 49 72 94 24 64 93
Sandefjord (Sandefjord) 33 35 07 11 97 53 31 14
Larvik (Larvik) 33 18 33 07 95 96 34 04
Kristiansand (Kristiansand) 38 03 38 22 97 66 26 10
Egersund (Egersund) 51 49 70 85 97 66 26 10
Stavanger (Stavanger) 51 52 92 94 90 98 22 29
Bergen (Bergen) 55 31 53 30 91 72 55 51
Anfang
Österreich
Nur EU-Bestimmungen
Anfang
Polen
Nur EU-Bestimmungen
Anfang
Portugal
EU-Bestimmungen
Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen nicht in Restaurants, an Strände und in
Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und
auf Fähren dürfen Hunde jedoch transportiert werden.
Anfang
Rumänien
Eine Tollwutimpfung darf bei Hunden mindestens 1 und höchstens 12 Monate, bei Katzen
höchstens 6 Monate zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als
10 Tage) ist ebenso erforderlich.
Anfang
Russische Förderation
Es muss ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das nicht älter als 10 Tage
ist. Hunde und Katzen benötigen außerdem eine im Impfpass eingetragene gültige Tollwutimpfung.
Die Tollwutimpfung muss vor mindestens 30 Tagen und höchstens 12 Monaten erfolgt
sein.
Anfang
Schweden
Das Tier muss 1. eine Identitätskennung haben (mit Microchip oder deutlich lesbare Tätowierung),
2. gegen Tollwut geimpft und 3. auf Tollwut-Antikörper getestet werden. Die Blutprobenentnahme
darf frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der Tollwutimpfung
erfolgen und die Untersuchung muss bei einem zugelassenen Labor erfolgen. Der Titer muss
mindestens 0,5 IU/ml betragen. Wenn gemäß den Empfehlungen des Herstellers des Impfpräparates
regelmässig eine Auffrischimpfung durchgeführt wird, ist kein erneuter Antikörpertest
notwendig. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche
Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen
Hunden empfehlenswert.
Eine Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp.) mit Praziquantel muss durch einen
Tierarzt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise ausgeführt und im Heimtierpass dokumentiert
werden. Es besteht Leinenpflicht. Welpen und Jungkatzen unter 3 Monaten dürfen nicht eingeführt
werden.
Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft, Tel.: 00 46/36/15 55 33; www.sjv.se
Anfang
Schweiz
Hunde und Katzen müssen vorschriftsgemäß gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen
Impfpass (auch EU-Pass) eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem
Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter
3 Monaten, die aus Ländern ohne Tollwut kommen, wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis
verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme:
maximal 3-monatiger Ferienaufenthalt oder Umzug in die Schweiz).
Bei Einreise aus anderen Ländern als Deutschland erhalten Sie zusätzliche Informationen unter:
www.bvet.admin.ch.
Anfang
Serbien/Montenegro
Ein amtstierärztliches Impf- und Gesundheitszeugnis ist erforderlich. Das Zeugnis sollte bescheinigen,
dass das Tier gesund ist und keine ansteckenden anmeldepflichtigen übertragbaren
Krankheiten hat. Ferner sollte bestätigt werden, dass im Herkunftsort in den letzten 6 Monaten
keine Tollwutfälle aufgetreten sind. Für Tiere, die älter als 3 Monate sind, muss eine Bescheinigung
beigefügt werden, dass sie gegen Tollwut geimpft wurden und dass seit der
Impfung mindestens 15 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Die Tollwutimpfung
muss mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein und darf nicht älter als 6 Monate sein. Beide
Bescheinigungen müssen im internationalen Impfpass eingetragen sein.
Anfang
Slowakische
Republik
Nur EU-Bestimmungen
Anfang
Slowenien
EU-Bestimmungen
Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Mitnahme von Hunden in die meisten öffentlichen Gebäude,
Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Führhunde für Invaliden,
denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen
Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht.
Anfang
Spanien
EU-Bestimmungen
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen.
Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pit-Bullterrier,
Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila
Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften
an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.
Anfang
Tschechische
Republik
EU-Bestimmungen
Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Anfang
Türkei
Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei
Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis,
Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in
den Impfpass des Tieres eingetragen sein. Die Gültigkeit zuvor gemachter Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits und
Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt
werden.
Anfang
Ungarn
EU-Bestimmungen
Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch
Maulkorbpflicht. So genannte Kampfhunde (Bullterrier, Pitbull, Amerikanischer Staffordshire-
Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila
Brasiliero und Bandog, sowie Mischlinge der oben aufgeführten Rassen) dürfen nicht eingeführt
werden, außer sie sind kastriert.
Anfang
USA
Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise
gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit
mindestens 6 Monaten in einem von der U.S.-Public-Health-Service-Behörde für tollwutfrei
erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach
Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tage nach
Grenzübertritt geimpft wird und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Fand die
Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise statt, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch
des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis nach der Impfung 30 Tage vergangen
sind. Welpen, die jünger als 12 Wochen sind, können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten
einreisen. Die Tollwutimpfung muss dann in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen
dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter
Verschluss verbleiben.
Anfang
Allgemeiner Hinweis: Zecken und Mücken
können in Mitteleuropa und südlichen Ländern
Krankheiten wie z. B. Leishmaniose auf Ihr Tier übertragen.
Fragen Sie daher vor der Reise in Ihrer Tierarztpraxis nach
einem Schutz.
Stand: März 2006